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17.12.2009
Rückwirkung auf Eingang der Streitverkündungsschrift
Soll durch die Zustellung der Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war.
BGH, Urteil vom 17.12.2009 – IX ZR 4/08