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09.07.2009
Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist.

BGH, Urteil vom 09.07.2009 – VII ZR 109/08



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