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23.07.2009
Keine Sekundärhaftung für Nur-Planer
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist.
BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 134/08