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22.07.2010
Koppelungsverbot
Das Verbot des Art. 10 § 3 MRVG, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handelt es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter.

BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 144/09



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