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05.09.2016
Symptomrechtsprechung gilt auch im (Gewerberaum-)Mietrecht!
1. Die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein. Der Mieter genügt der Mieter seiner Darlegungslast deshalb bereits mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
2. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht der Mieter nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die - ihm häufig nicht bekannte - Ursache dieser Symptome bezeichnet.
BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14
vorhergehend:
OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 10 U 181/13
LG Düsseldorf, 15.11.2013 - 15 O 260/12


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