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18.02.2009
Unwirksame Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Dessau.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses ließ die Beklagte verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen und verlangte u.a. von den
Klägern die Kosten der Schönheitsreparaturen.

Die im Formularmietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel ist bereits deswegen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne das dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht.

BGH - VIII ZR 166/08



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