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18.02.2009
Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia
Die Beklagte war Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin.


Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die im Formularmietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklauseln unwirksam und können nicht zu Schadensersatzansprüchen führen. Denn sie erlegen dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus der Anstrich der Loggia auf. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter dem Begriff der Schönheitsreparaturen fallen. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Ebenso wenig gehört der Anstrich einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen. Damit ist die Klausel insgesamt und nicht bloß einzelne Textbestandteile unwirksam.

BGH - VIII ZR 210/08



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