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05.09.2016
Unterhalt für die Lebensgefährtin, die ein gemeinsames Kind betreut, geht Elternunterhalt vor.
In seiner Entscheidung vom 09.03.2016 (XII ZB 693/14) hat der Bundesgerichtshof eine weitere Angleichung der Rechte einer Nichtverheirateten an die Rechte einer Verheirateten vorgenommen.

Für den betreuungsbedürftigen Vater eines leistungsfähigen Sohnes wurden vom Sozialamt Aufwendungen für das Pflegeheim als Elternunterhalt geltend gemacht. Die Einwendungen des Sohnes, er lebe seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen sei, wurden vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht anerkannt. Das Oberlandesgericht Nürnberg führte aus, da das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet habe, bestünde für die nachfolgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB nur, wenn besondere Umstände vorlägen. Eine Gleichstellung mit der Ehe für den Bereich des Elternunterhaltes scheidet für die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus. Da das Kind über drei Jahre alt ist, sei der Unterhalt für die Lebensgefährtin dem Elternunterhalt nachrangig. Für die Kinder der Lebensgefährtin aus geschiedener Ehe können Abzugsposten nicht berücksichtigt werden.

Diese rechtliche Einstellung wurde vom Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung korrigiert. Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt finde dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu bezahlen.

Bei dem Ganzen sei zu berücksichtigen, dass „der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist“. Daher könne der Betreuungsunterhalt für die das Kind auch über das dritte Lebensjahr hinaus weiter betreuende Lebensgefährtin „ohne weiteres als sonstige Verpflichtung“ vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.

Über das dritte Lebensjahr hinaus bestehe für den betreuenden Elternteil ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspreche. Entscheidend hierfür seien insbesondere „kindbezogene Gründe“, im Einzelfall aber auch „elternbezogene Gründe“. Im entscheidenden Fall kam es darauf an, dass nach Ansicht des BGH „ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhaltes darin liege, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist“. Nur im Ausnahmefall könne der unterhaltsberechtigte Elternteil eine „solche Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ eingreifen, dies sei nur dann möglich, wenn diese Regelung „rechtsmissbräuchlich“ erscheint.

Allerdings fügt der BGH am Schluss seiner Entscheidung noch an, trägt der für den Elternunterhalt in Anspruch genommene die Beweislast für die Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zunächst „darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist“.

Recht gab der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht nur in einem Punkt: „Die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem gemeinsamen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, ist bei der Prüfung elternbezogener Gründe nicht mehr zu berücksichtigen“. Allenfalls könne dieser Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen habe, „einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen“. Auch dies gelte allerdings nur für die Kinder vom selben Vater. Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.


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