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05.09.2016
Keine Zwangsmediation in den AGB von Versicherungen
9.4.2015 OLG Frankfurt - Keine Zwangsmediation in den AGB von Versicherungen



In einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin (RAK) gegen eine deutsche Rechtsschutzversicherung (RSV) hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) mit Urteil vom 09.04.2015 (Az. 6 U 110/14) der beklagten RSV untersagt, Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, deren Versicherungsbedingungen (AGB) vorsehen, dass der Kunde in bestimmten Rechtsschutzbereichen



außergerichtlich nur die Kosten eines von der RSV ausgewählten Mediators bekommt,
für ein gerichtliches Verfahren Rechtsschutz erst dann erhält wenn er zuvor ein Mediationsverfahren erfolglos durchgeführt hat, das vor einem von der RSV ausgewählten Mediator versucht wurde.

Inhalt

1. Sachverhalt
2. Begründung des Gerichts
2.1 unangemessene Benachteiligungen
2.2 Wesen der Rechtsschutzversicherung
2.3 Spezifizierung der Mediation
2.4 Unangemessene Benachteiligung
3. Fazit

1. Sachverhalt

Welcher Sachverhalt liegt diesem Verfahren in der 2. Instanz (Berufung) zugrunde?

Die Klägerin, die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin, klagte gegen eine Rechtsschutzversicherung (RSV) in einem Musterverfahren. Gegenstand des Rechtsstreits waren Versicherungsbedingungen: Das beklagte Versicherungsunternehmen hatte Rechtsschutzversicherungen für bestimmte Versicherungsbereiche (z. B. Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz u. a.) zu günstigeren Konditionen angeboten.

Nach diesen speziellen Versicherungsbedingungen wurde Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur für eine Mediation und nur dann übernommen, wenn diese vor Mediatoren erfolgt, die von der RSV bestimmt wurden. Für eine gerichtliche Interessenwahrnehmung wurde Rechtsschutz nur dann gewährt, wenn zuvor eine Mediation erfolglos vor Mediatoren verlaufen war, den die RSV ausgewählt hatte.

Hierfür bot die beklagte RSV ihren Versicherungsnehmern günstigere Konditionen an, als beim Abschluss eines Vertrages ohne derartige Beschränkungen.

Die Klägerin will der Beklagten unter diesen Bedingungen ferner untersagen, Versicherungen unter der Bezeichnung »Rechtsschutzversicherung« anzubieten oder abzuschließen.

Das Landgericht Hannover hat in der 1. Instanz der Beklagte untersagt, derartige AGB-Klauseln zu verwenden. (Mediation aktuell hat auch dieses Verfahren kommentiert. Lesen Sie hier den Fachartikel zum Verfahren in der 1. Instanz.)
nach oben â–²
2. Begründung des Gerichts

Ãœber welche Themen und Fragestellungen hat das OLG Frankfurt in diesem Fall entschieden?

Das OLG Frankfurt konzentrierte sich in seinem Urteil nur auf folgende Punkte:
nach oben â–²
2.1 unangemessene Benachteiligungen

Wird ein Versicherungsnehmer durch derartige Klauseln in Rechtsschutzversicherungsverträgen trotz günstigerer Konditionen benachteiligt?

Das OlG Frankfurt bejaht diese Fragestellung. Der Klägerin stehen demnach die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 1, 3 I Nr. 2 UKlaG schon deswegen zu, weil der Versicherungsnehmer dadurch im Sinne von § 307 I BGB unangemessen benachteiligt wird:
Unabhängig von der Auswahl des Mediators durch die Beklagte werden nach dem Inhalt der Klauseln für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung überhaupt nur die Kosten für eine Mediation übernommen.
Darüber hinaus wird die Übernahme von Anwaltskosten für die gerichtliche Interessenwahrnehmung überhaupt von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig gemacht.

Ausgangspunkt einer Prüfung nach § 307 I BGB sind

Gegenstand,
Zweck und
Eigenart des Vertragstyps,


für den die beanstandete Klausel verwendet wird.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach Ansicht des OLG dann vor, wenn bei umfassender Würdigung der Gesamtumstände der Verwender (hier die RSV)

durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich
eigene Interessen
auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht,
ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und
ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen


(vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Rdz. 12 zu § 307 m.w.N.). Dabei ist auf den gesamten Vertragsinhalt abzustellen. So kann insbesondere auch die Kompensation von Vor- und Nachteilen zu berücksichtigen sein, soweit die Regelungen sachlich zusammengehören und in einem Wechselverhältnis stehen (vgl. Palandt a.a.O. Rdz. 14 m.w.N.).

Die streitgegenständlichen Klauseln sehen in diesem Fall – so das OLG Frankfurt - einen «Zwangsmediationsversuch« vor, der einer anwaltlichen Beratung vorgeschalten sei. Diese Regelung verschafft der beklagten RSV erhebliche Vorteile, da sie die Kosten für Versicherungsleistungen senkt, die sei eigentlich zu erbringen hat.

Für den Versicherungsnehmer stellt diese Regelung eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da sie den Zugang zu einer - für ihn an sich kostenfreien - anwaltlichen Beratung erschwert.

Als Kompensation hierfür erhält der Versicherungsnehmer zwar den Vorteil, dass die Beklagte ihre Vertragsvariante mit den streitgegenständlichen Klauseln zu wesentlich günstigeren Konditionen anbietet als einen Vertrag über eine »normale« Rechtsschutzversicherung ohne derartige Beschränkungen.

Es erscheint dem OLG Frankfurt zwar nicht von vornherein unangemessen nachteilig zu sein, wenn der Versicherungsnehmer dafür Einschränkungen hinzunehmen hat, die seinen Interessen widersprechen.

Entscheidend ist aber vielmehr, ob die mit dem »Zwangsmediationsversuch« verbundene Einschränkung dem Versicherungsnehmer

Nachteile bringt,
die von ihm nicht ohne weiteres zu durchschauen sind und
die durch günstigere Beiträge tatsächlich nicht aufgewogen werden.


Dies ist nach Auffassung des erkennenden OLG-Senats zu bejahen.
nach oben â–²
2.2 Wesen der Rechtsschutzversicherung

Warum soll der ratsuchende Kunde einer Rechtsschutzversicherung zur Realisierung seiner streitigen Ansprüche und Positionen von einer rechtlichen Beratung nicht per se ausgeschlossen werden?

Das OLG weist in seiner Urteilsbegründung explicit darauf hin, dass eine Rechtsschutzversicherung ihrem Grundgedanken nach objektiv dazu dient, Versicherungsnehmer von anfallenden Kosten zu befreien, die mit der »Wahrnehmung eigener rechtlichen Interessen« verbunden sind (vgl. § 125 VVG). Eine derart sachgerechte Wahrnehmung der eigenen rechtlichen Interessen setzt aber zwingend folgendes voraus:

die Kenntnis der Rechtslage und
die Kenntnis über die sich daraus ergebenden Konsequenzen und Risiken für die Realisierung möglicher Ansprüche und Positionen.


Eine derartige Kenntnis wird beim Versicherungsnehmer regelmäßig fehlen. Der Rechtssuchende bedarf daher – insbesondere und gerade vor Beginn eines Verfahrens – einer fundierten rechtlichen Beratung, deren Kosten von der Rechtsschutzversicherung typischerweise übernommen werden.
nach oben â–²
2.3 Spezifizierung der Mediation

Kann der ratsuchende Versicherungsnehmer die erforderlichen Beratungsleistungen zur »Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen«, also zur Prüfung seiner streitigen Ansprüche und Positionen im Rahmen einer Mediation erlangen?

Das OLG betont, dass der Mediator eine Rechtsberatung, die sich an den Interessen des rechtssuchenden Versicherungsnehmers orientiert, gerade nicht leisten kann und soll - selbst wenn er auf Grund seiner anwaltlichen Ausbildung dazu in der Lage wäre.

Die Mediation ist nach ihrer Definition ein strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe des begleitenden Mediators eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts eigenverantwortlich anstreben (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 MediationsG).

Mediationen mit einem Bezug zu streitigen Rechtspositionen lösen sich daher im Rahmen der Konfliktbeilegung inhaltlich von den Bindungen rechtlicher Kriterien (vgl. Münchener Kommentar ZPO-Ulrici, Anhang zu § 278a, Rdz. 11).

Wenn nun der Mediator im Laufe des Verfahrens erkennt, dass eine Partei rechtlich nicht hinreichend beraten ist, darf er diese Beratung nicht etwa selbst erteilen. Er muss vielmehr »de lege lata« (nach der Gesetzeslage des § 2 VI 2 MediationsG) die Partei auf die Möglichkeit einer externen Beratung ausdrücklich hinweisen.

Die Mediation unterscheidet sich nach Ansicht des OLG Frankfurt von sonstigen Formen der alternativen Streitbeilegung - etwa vor Schiedsstellen oder Schlichtungsstellen. Denn anders als diese Stellen bewertet der Mediator weder die Positionen der Parteien in rechtlicher Hinsicht, noch macht er konkrete Lösungs- oder Kompromissvorschläge.

Vielmehr lebt die Mediation als Verfahren von der methodischen Vorgehensweise der Mediatoren. Aus diesem Grunde sieht auch der Referentenentwurf des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) für das neue Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in § 1 III ausdrücklich vor, dass das Mediationsgesetz von den in diesem Gesetzentwurf angesprochenen Formen der Streitbeilegung unberührt bleibt.

Ein Mediationsversuch stellt daher, so das OLG Frankfurt, gerade keine »Wahrnehmung der rechtlichen Interessen« im Sinne von § 125 VVG dar. Die Mediation kann also insbesondere die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen.
nach oben â–²
2.4 Unangemessene Benachteiligung

Warum benachteiligt eine derartige Mediationsklausel den Versicherungsnehmer unangemessen?

Zwar steht es dem Versicherungsnehmer – so die Begründung des OLG Frankfurt -grundsätzlich frei, einen »Zwangsmediationsversuch« durchzuführen. Im Fall des Scheiterns kann er immer noch die erforderliche Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt einholen. Daraus folgt also noch nicht unbedingt, dass er unangemessen benachteiligt ist.

Aber, so das OLG Frankfurt, die für eine Beurteilung nach § 307 I BGB entscheidende Besonderheit besteht darin, dass für den Versicherungsnehmer ein Mediationsversuch ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden ist. Und genau dies ist für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar.
Die Mediation als Form der alternativen Streitbeilegung hat – so das OLG - nicht nur ihre Berechtigung, sondern weist auch erkennbare Vorzüge gegenüber einer streitigen Konfliktlösung auf, die sich nur an rechtlichen Kategorien orientiert.

Sie kann aber im hier relevanten Zusammenhang durchaus gefährlich sein: wenn nämlich der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung vor der Mediation keine realistische Einschätzung seiner rechtlichen Situation erhalten hat.

Denn nur auf der Grundlage einer derart rechtlichen Einschätzung lässt sich für ihn sinnvoll eine Entscheidung darüber treffen,

ob und mit welchem Ergebnis eine Mediation angebracht erscheint, oder
ob die Durchsetzung der eigenen Position mit rechtlichen Mitteln nicht doch der bessere Weg ist.


Begibt sich aber der Versicherungsnehmer ohne jede fundierte Einschätzung der Rechtslage in ein Mediationsverfahren, besteht nach Ansicht des OLG Frankfurt durchaus die greifbare Gefahr, dass er - nur um der einvernehmlichen Regelung willen - möglicherweise auf eigene Ansprüche oder Positionen verzichtet,

die ihm nach der insoweit klaren Rechtslage zustehen und
die auch ohne weiteres (mit der Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung) durchzusetzen gewesen wären.


Derartige Risiken und Gefahren, die mit einer Mediation ohne »rechtliche Grundlage« verbunden sind, kann auch der verständige Verbraucher bei Abschluss und Durchführung des Rechtsschutzversicherungsvertrages nicht annähernd einschätzen.

Zwar hat der Begriff der Mediation inzwischen eine nicht unerhebliche Bekanntheit erfahren. Damit geht jedoch nicht unbedingt die Kenntnis über den Inhalt und die Besonderheiten eines Mediationsverfahrens einher:

Gerade wenn die Übernahme von Anwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung von einem vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahren wie der Mediation abhängig gemacht wird, geht der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Zweifel davon aus, dass er auch im Rahmen eines Mediationsverfahrens eine Art rechtlicher Beratung bekommt, indem der eingeschaltete Mediator als Streitmittler

die Rechtslage jedenfalls prüfen und
das Ergebnis dieser Prüfung bei seinen Vergleichsvorschlägen im Blick behalten wird.


Dies kann und soll ein Mediator jedoch – wie ausgeführt im Gegensatz etwa zu einer Schieds- oder Schlichtungsstelle - gerade nicht leisten.
nach oben â–²
3. Fazit

Das OLG »schützt« mit seinem Urteil die Versicherungsnehmer und begründet dies mit der Definition und Verfahrensmaxime der Mediation. Damit schiebt auch das OLG dem Versuch von Rechtsschutzversicherern einen Riegel vor, im Interesse einer Kostenminimierung rechtliche Beratungsangebote von vorneherein einzuschränken. Die Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung sei in diesem Fall einfach zu groß.


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