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05.09.2016
Pflichtteils­berechtigter muss Erben Auskunft über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten erteilen.
Pflichtteils­berechtigter muss Erben Auskunft über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten erteilen
Auskunftspflicht umfasst alle wertbildenden Faktoren, Zeitpunkt der Zuwendung sowie etwaige Anordnungen des Erblassers

Ein Pflichtteils­berechtigter ist verpflichtet dem Erben Auskunft darüber zu erteilen, ob er zu Lebzeiten vom Erblasser auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen erhalten hat. Die Auskunftspflicht umfasst alle wertbildenden Faktoren, den Zeitpunkt der Zuwendungen und etwaige Anordnungen des Erblassers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2013 machte der Sohn der Erblasserin seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben, dem Ehemann der Erblasserin geltend. Im Rahmen der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung meinte der Erbe, der Sohn müsse sich die zu Lebzeiten von seiner Mutter erhaltenen Zuwendungen auf sein Pflichtteil anrechnen lassen. Der Sohn gab daraufhin die Erklärung ab, keine anrechnungspflichtigen Zuwendungen empfangen zu haben. Das Landgericht Mainz sah die Auskunftspflicht damit als erfüllt an und sprach dem Sohn ein Pflichtteilsbetrag zu. Dagegen richtete sich die Berufung des Erben.
Anspruch auf Auskunft über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Erben und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Erben habe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Sohn ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen zugestanden (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2010 - IV ZR 91/09 -). Anzugeben seien alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendungen sowie etwaige Anordnungen des Erblassers. Zudem sei es nicht der subjektiven Einschätzung des Pflichtteilsberechtigten überlassen, welche Zuwendungen er als anrechnungspflichtig einschätze.
Keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch pflichtteilsberechtigten Sohn

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der pflichtteilsberechtigte Sohn durch seine Erklärung den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Erbe habe konkrete Zuwendungen behauptet. Dazu hätte sich der Sohn ausreichend erklären müssen. Dies sei aber unterblieben.


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