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16.10.2009
Teilrücktritt nur bei Teilbarkeit der Leistung
§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners entfallen ist.
BGH, Urteil vom 16.10.2009 – V ZR 203/08



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