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30.10.2009
Kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) wegen Lärmbelästigung wegen Arbeiten aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses
Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält.
BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 17/09



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