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29.10.2009
Regelmäßige Verjährung für Bereicherungsanspruch nach Verstoß gegen das Koppelungsverbot
Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzulässigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verjährung nach § 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Vereinbarung über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück deklariert wird.

BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – V ZR 54/09




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