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20.12.2010
ARGE Baurecht: „Schlechtwetter“ kommt nur selten vor
BERLIN (DAV) – Der Winter steht vor der Tür. Wenn er so kalt wird, wie der vergangene, könnte schlechtes Wetter wieder für Verzögerungen auf deutschen Baustellen sorgen. Dann heißt es wie so oft: Wer zahlt für die verlängerte Bauzeit durch Frost und Witterung? Die Frage birgt Konfliktpotenzial, denn nicht alle Bauzeitverzögerungen sind wirklich gerechtfertigt, betont die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Das Problem Witterung und Bauzeit regelt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B in § 6 Abs. 2 Nr. 2). Demnach gelten Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen gerechnet werden muss, nicht als Behinderung. Der Bauunternehmer hat also auch bei relativ schlechtem Wetter noch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Er muss den Bau trotz Schnee und Eis fristgerecht fertig stellen. Die VOB/B erlaubt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung, unter anderem bei „höherer Gewalt“ und „unabwendbaren Umständen“. Extrem schlechtes Wetter zählt dazu.
Was aber ist schlechtes Wetter? Ab wann darf sich der Bauunternehmer auf das sprich-wörtliche „Schlechtwetter“ berufen? ...Lesen Sie den ganzen Pressetext unter:
http://www.arge-baurecht.com/presse/pressemitteilungen&show=945#presse945
Hier die TinyURL dazu: http://tinyurl.com/32f2k4n
Die pdf-Datei finden Sie hier:
http://www.arge-baurecht.com/files/PM%2010%2010%2019%20-%20ARGE%20Baurecht%20-%20Schlechtwetter%20beim%20Bauen.pdf
Hier die TinyURL dazu: http://tinyurl.com/32c6o2k



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