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16.01.2009
Schadensersatz bei Verfolgung unberechtigter Forderungen
Im vom BGH entschiedenen Fall kaufte ein Bauträger ein Grundstück, dass er aufteilen und mit Einfamilienhäusern bebauen will. Der Vertrag soll wirksam und der Kaufpreis fällig werden, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Verkäufer gewinnt den Eindruck, dass der Bauträger treuwidrig die Genehmigungen nicht beantragt und den Vertrag hintertreibt. Er erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Bauträger, der tatsächlich die Genehmigung beantragt hatte, verlangt Schadensersatz wegen der Kosten seiner Rechtsverteidigung. Diesen Schadensersatz hat ihm der BGH versagt.

Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, dass nach dem Vertrag nicht geschuldet ist oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt zwar ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 42 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. Diese Pflichtwidrigkeit hat sie jedoch nicht schon dann zu vertreten, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht einmal als plausibel ansehen durfte. Denn die Berechtigung einer Forderung kann nur in einem Rechtsstreit sicher geklärt werden.

BGH - V ZR 133/08



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