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06.05.2009
Keine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung mit Heizenergie
Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nach dem Bundesgerichtshof nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sogenannten nachvertraglichen Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat beispielhaft einzelne Fallgestaltungen aufgeführt, in denen eine Pflicht des Vermieters auf weitere Belieferung bestehen kann. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden droht.

Diese Grundsätze können nach der derzeitigen Rechtsprechung und in Ansehung des Artikels 13 GG unserer Auffassung nach keinesfalls auf Wohnraummieten übertragen werden.

BGH - XII ZR 137/07



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