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13.07.2010
Bei Frist für Mietzahlungen gilt der Samstag nicht als Werktag
Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zählt der Sonnabend nicht mit. Die Karenzzeit von 3 Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt werde, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muß dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen.

BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09; VIII ZR 291/09



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