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07.07.2010
Wohnwertverbesserungen durch Mieter dürfen bei Vergleichsmieten-Ermittlung für Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden
Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen. Im entschiedenen Falle hatte der Mieter aufgrund einer mietvertraglichen Verpflichtung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung eingebaut. Bei einer anderen Bewertung müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen – einmal beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und ein anderes Mal durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.

BGH, Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 315/09



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