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30.07.2008
Unterhaltsberechnung, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist
Da sich der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Hierbei ist der steuerliche Splittingvorteil aus der Wiederverheiratung zu berücksichtigen. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.
Für eine lange Ehedauer, die zu einer gleichrangigen Unterhaltsberechtigung neben kinderbetreuenden Elternteilen/Ehegatten führt, ist nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die geschiedene Ehefrau im vorliegenden Fall in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.

BGH Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR 177/06



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