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16.06.2008
Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts
Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung. Dieser Anspruch stellt die unterhaltsberechtigte Kindesmutter so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des Kindes – wie im vorliegenden Fall – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines aus der früheren Ehe stammenden Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch.
Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies noch nicht
notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn
zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.

BGH Urteil vom 16.06.2008 – XII ZR 109/05



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