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28.03.2008
Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegeverpflichtung verpflichtet auch zur Finanzierung professioneller Pflege
Ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht nicht, wenn eine Pflegebedürftige ihr Haus ihren Kindern im Wege der Schenkung übertragen hat und die Kinder sich im Gegenzug hierzu notariell zur Pflege der Mutter verpflichtet haben. Ein solcher Übertragungsvertrag ist so auszulegen, dass der Pflegebedürftigen daraus auch einen Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten zusteht, wenn sich der Zustand der Pflegebedürftigen so stark verschlechtert, dass sie professionelle Hilfe braucht.

VG Düsseldorf Urteil vom 28.03.2008 – 12 K 2301/07



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