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30.04.2008
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners eines Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die
Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitig und auch für den Betreuer bindende rechtliche Regelung
(etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.

BGH Urteil vom 30.04.2008 – XII ZR 110/06



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