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07.07.2010
BGH verneint Mietminderung wegen mangelhaften Schallschutzes bei Einhaltung der bei Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften
Ein Mieter kann ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, mit dem die Richter die Mangelhaftigkeit einer Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung ablehnen. Maßgeblich ist allein die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltende DIN zum Schallschutz. Gibt es – wie im entschiedenen Fall – keine vertraglichen Vereinbarung zur Beschaffenheit einer Wohnung, könne der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich sei. Dabei seien insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäude, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 85/09



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