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01.08.2008
Kein grundsätzlicher Anspruch auf Aktenübersendung des einen möglichen Erben im Nachlassverfahren vertretenden Rechtsanwalts/Notars
Ein Rechtsanwalt/Notar, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme in seine Büroräume übersandt werden. Die Aktenübersendung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei das Interesse an einem reibungslosen Verfahrensgang (Minimierung des Verlustrisikos) gegen das Gewicht einer zu besorgenden Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers (oder seines Mandanten) abzuwägen ist.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.08.2008 – I-3 Wx 118/08



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