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22.08.2008
Keine Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten der Geliebten, mit der der Erblasser die letzten Jahre vor seinem Tod zusammenlebte
Ein „Geliebtentestament“ ist nur dann sittenwidrig, wenn die Zusendung seitens des Erblassers ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe der bedachten Person zu belohnen oder zu fördern. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das außereheliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und der testamentarisch bedachten Person seit vielen Jahren besteht und der Erblasser mit der bedachten Person die letzten Jahre vor seinem Tode zusammengelebt hat. Unabhängig davon ist, welchen Beruf die bedachte Person ausübte, als der Erblasser sie kennenlernte (hier: Prostituierte)

OLG Düsseldorf – I –III Wx 100/08



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