mpsh-Anwälte
Röntgenstraße 45
71229 Leonberg

Tel. (07152) 76 49-90
Fax (07152) 76 49-92
E-Mail: info@mpsh-anwaelte.de
Anfahrt / Wegbeschreibung

Aktuelles

Jede neue Nachricht kann etwas bewegen. Wir informieren Sie gern. Ihr Kontakt.

zurück zu "Rund um das Erbe"…

02.07.2008
Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts wird vorausgesetzt, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann
Verstirbt einer der Ehegatten nach beantragter, aber noch nicht durchgeführter Scheidung, ist es für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts maßgeblich, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung zur Zeit des Todes des Erblassers gegeben waren. Voraussetzung für die Feststellung des Scheiterns der Ehe ist trotz Ablauf der Jahresfrist, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Für diese Prognose ist die Stellungnahme des Ehegatten über eine eventuelle Versöhnung und geplante Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft von Bedeutung.

BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IV ZR 34/08



© mpsh-Anwälte | www.mpsh-anwaelte.de | Impressum