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18.01.2009
Erbscheinserteilung an gewillkürten Erben darf nicht von Vorlage von Sterbeurkunden abhängig gemacht werden
Für die Erteilung eines Erbscheines ist nicht erforderlich, dass der gewillkürte Erbe darlegt und beweist, ob und welche Verwandte vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde. Gegen eine Zwischenverfügung des Nachlassgerichts, wonach der Erbe entsprechende Sterbeurkunden vorzulegen hat, um den Erbschein zu erhalten, kann daher erfolgreich im Wege der Beschwerde vorgegangen werden.

Landgericht Stendal - 25 T 288/07



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